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GESETZESGRUNDLAGEN
Die folgenden Auszüge aus der Schweizerischen Gesetzgebung verdeutlichen die fundamentale Bedeutung gegenseitiger religiöser Achtung für das Funktionieren eines modernen Rechtsstaates :
Schweiz.Bundesverfassung Artikel 15,
Glaubens- und Gewissensfreiheit
- 1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
- 2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
- 3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
- 4. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Schweiz.Strafgesetzbuch Artikel 261
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder die Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
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