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Gerichtsurteile
Scientology-Church als neureligiöse Bewegung sei bis zum Vorliegen anderer Fakten als solche zu behandeln, lesen die Zürcher Behörden aus BGE 118 Ia 52 .
Quelle: Interpellation Borer 96.3505 und Antwort des Bundesrates vom 25.11.1996
Im Urteil vom 14. Februar 1992 hat das Bundesgericht die Legitimation von Scientology zur Führung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) bzw. die damit verbundene Kultusfreiheit (Art. 50 BV) geprüft. Die Legitimation ist bejaht worden, ausdrücklich ist Scientology vom Bundesgericht, II. Oeffentlichrechtliche Abteilung als Religionsgemeinschaft bezeichnet worden. Auch in den materiellen Erörterungen ist Scientology als Religionsgemeinschaft qualifiziert worden. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht der Scientology zuerkennt, sie verfolge ihre Ziele als Religionsgemeinschaft.
Quelle: Urteil vom 14.2.1992 der II. Oeffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes.
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern befasste sich mit Scientology in einem Urteil vom 15. November 1985, dessen differenzierte Erwägungen auffallen. Im Sachverhalt wird der Zweck der Scientology Mission Luzern, Haldenstrasse, aus deren Statuten zitiert. Daraus wird deutlich, dass sich der privatrechtliche Verein um „die Anwendung und Verbreitung des religiösen Glaubens, der Doktrinen und religiösen Praktiken der Scientology Kirche" bemüht. Es geht ihm um die Erhaltung und Förderung des seelischen Wohlbefindens der Gläubigen, die Förderung und Verbreitung des Glaubensbekenntnisses, die Errichtung einer religiösen Gemeinschaft, die Veröffentlichung und Verteilung religiöser Literatur und ähnlicher Schriften, die Errichtung von religiösen Kulturzentren, die Förderung der seelischen Bedürfnisse der Gönner mit Gottesdiensten etc. etc. Ganz klar ist, dass sich Scientology nach dieser Zweckbestimmung als Religion versteht. Das Verwaltungsgericht studierte auch weitere Paragraphen der Scientology- Statuten. Es erkannte "trotz stark philosophisch-wissenschaftlicher Ausrichtung eine gottesdienstliche Seite der Tätigkeit" von Scientology. Das Gericht fand in den Statuten auch ein Glaubensbekenntnis (S. 9 des Urteils). Es beziehe sich vereinzelt auf die Existenz eines höheren, göttlichen Wesens. Das Gericht ersah aus sehr eingehenden Beweisunterlagen, dass verschiedene Theologen, Wissenschaftler etc. der Auffassung sind, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Religionsgemeinschaft."
Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 15.11.1985
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Am 11. August 1980 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, die Scientology Mission sei "seelsorgerisch tätig, sie führe religiöse Seminare durch und verkaufe religiöse Literatur." Das Gericht befand, ein Mitarbeiter der Scientology Mission werte den Fragebogen, welche die Testpersonen ausgefüllt hätten, aus und bespreche das Ergebnis mit ihnen. Er biete die Hilfe der Scientology Mission an, mittels der "Techniken der Dianetik" die persönlichen Hindernisse ("Aberrationen") zu beseitigen mit dem Ziel, den Zustand der "Entlastung" oder sogar der "Klärung" zu erreichen. Das Verwaltungsgericht verwies auf L. R. Hubbard, Dianetik, S. 200 ff. Das Gericht befasste sich mit dem Anbieten des Gedankengutes der Scientology Mission in Buch- oder Kursform.
Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 11.8.1980
Regierungsrat und Verwaltungsgericht St. Gallen
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat am 4.10.1994 ebenfalls aus den Statuten der Scientology-Kirche Zürich deren Selbstverständnis als Religion und Kirche entnommen. Scientology verstehe unter ihrer Religion "die Gesamtheit aller religiösen Lehren, Glaubenssätze, Lehrsätze, praktischen Erfahrungen, die angewandte Philosophie und Technologie, wie sie von L. Ron Hubbard entwickelt wurden und wie sie von ihm auch noch in Zukunft entwickelt werden." Zitiert wird U. Häfelin, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Loseblattsammlung, Basel, Zürich, Schweiz, Diss. Zürich 1988, 227 ff., N 5 und N 46 zu Art. 49 BV sowie BGE 119 Ia 183, wonach jede Ueberzeugung, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen und Transzendenten bezieht und weltanschauliche Dimensionen hat, geschützt ist, jedes Bekenntnis unabhängig von seinem Inhalt, auch der Atheismus. Art. 49 BV schütze die Weltanschauung allerdings nur so weit, als sie Ausdruck des Religiösen oder Transzendenten sei und eine Gesamtschau der Welt und des Lebens zum Gegenstand habe, sonst verliere sich der Schutzbereich ins Uferlose.
Quelle: Protokoll des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 4.10.1994.
Einzelrichter Zürich
Im Urteil vom 6. September 1994 des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich sind die Zweckbestimmungen der Statuten der "Dianetik Zürich, Mission der Scientology Kirche" wiedergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass er der Scientology um religiösen Glauben, um Doktrin, um religiöse Praktiken, um Missionierung, um Gottesdienst, um seelisches Wohlbefinden der Gläubigen, um Förderung und Verbreitung von Glaubensbekenntnissen, um die Errichtung religiöser Gemeinschaften, um Lehre, um religiöse und ethische Führung und Verbesserung des individuellen Charakters, um die Verbesserung der menschlichen Seele, um seelische Bedürfnisse etc., alles Elemente und Charakteristika einer Religion, geht.
Der Einzelrichter anerkannte das "Sendungsbewusstsein, das jeder Religionsgemeinschaft eigen ist". Er hält fest, dass "nach der bisherigen Rechtspraxis auch die Scientology Kirche den Schutz der Religionsfreiheit beanspruchen kann (vergleiche Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission N 8282, Decisions and Reports, Sammlungen der Entscheidungen und Berichte der Europäischen Kommission für Menschenrechte 21, 109, zit. bei Karlen Peter, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Diss. Zürich 1987, S. 202)" Der Einzelrichter verweist auch darauf, dass schweizerische Behörden die Scientology als Religion bzw. als festorganisierte Religionsgemeinschaft anerkennen. Er bezieht sich namentlich auf ein Schreiben des Bundesamtes für Adjutantur vom 11.8.1994. Der Stadtrat von Zürich habe geschrieben, hält der Einzelrichter am 10.3.1993 an die Aufklärungsgemeinschaft über Scientology und Dianetik, AGSD, fest, dass diese Gemeinschaft als religiöse Vereinigung eingestuft werde und demzufolge Art. 49 der Bundesverfassung auf sie Anwendung finde.
Quelle: Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 24.1.1997
Europäische Menschenrechtskommission
Peter Karlen verweist auf den Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission N.8282/78, DR 21, 109 ("Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz", Zürich, S. 201).
Deutsches Bundesverfassungsgericht
Peter Karlen ("Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz", Zürich, S. 201 ff.) weist auf die Rechtsprechung des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes (S. 204) hin, wonach die Religionsfreiheit alle Religionen schütze, "die sich 'im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hielten'. In diesem Rahmen dürfe jedoch bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten sei, das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht ausser Betracht bleiben."
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Der unabhängige Verwaltungssenat von Wien geisselte die Tatsache, dass Scientology ja durchwegs übertrieben dämonisiert und als besonders gefährliche Sekte gebrandmarkt" werde. Die Vorfrage, ob Scientology Kirche Oesterreich eine Religionsgemeinschaft sei, wurde vom Verwaltungssenat eindeutig bejaht.
Scientology habe das Bestreben, das ganze Leben der Mitglieder zu erfassen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott bzw. der vertretenen Religionslehre zu setzen.
Der Senat stützte sich neben den verschiedenen, von Scientology nachgewiesenen wissenschaftlichen Gutachten auf Prof. Walter Barfuss ab.
Einer Religionsgemeinschaft (siehe Urteil S. 21) sei auch wesentlich, dass sie eine bestimmte Religionslehre vertrete, Gottesdienste veranstalte oder kultische Bräuche übe, und dass sie eine Verfassung aufweise (Gampel, Staatskirchenrecht, S. 26). Das alles treffe nach Feststellung des Gutachters auf die Scientology Kirche zu, wie das für eine Religionsgemeinschaft typische Bestreben, das ganze Leben der Mitglieder zu erfassen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott bzw. der vertretenen Religionslehre zu setzen.
Quelle: Berufungsbescheid Unabhängiger Verwaltungssenat Wien vom 1.8.1995
Corte Suprema di Cassazione der italienischen Republik
Die Corte Suprema di Cassazione der italienischen Republik hat am 8. Oktober 1997 Scientology zuerkannt, eine Religion zu sein.
Quelle: Urteil des Corte Suprema di Cassazione vom 8.10.1997, Englische Uebersetzung
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